Der Gesetzgeber hat für Familien mit Kindern in Deutschland - so auch in NRW - zahlreiche Förderungsmöglichkeiten vorgesehen.

Familienkonstellationen

Die Definition von “Familie” variiert je nach Förderung und Leistung. Dies umfasst folgende Konstellationen:

Für Kindergeld und Elterngeld gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) und des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG). Diese unterscheiden leibliche Kinder, Adoptivkinder und Kinder in Pflegefamilien. Die Eltern des Kindes können verheiratet, unverheiratet, getrennt lebend oder alleinerziehend sein.

Beim Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) werden Familien mit geringem Einkommen unterstützt, bei denen das Einkommen für den eigenen Bedarf ausreicht, aber nicht für den Bedarf der Kinder. Die genaue Definition von “Familie” orientiert sich an den Regelungen des BKGG und kann verschiedene Konstellationen wie verheiratete Paare, Alleinerziehende oder Lebensgemeinschaften umfassen.

Mit Blick auf das Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) werden hingegen Bedarfsgemeinschaften berücksichtigt . Diese können aus Ehepartnern, eingetragenen Lebenspartnerschaften, unverheirateten Paaren oder Alleinerziehenden und ihren Kindern bestehen.

Demgegenüber können hinsichtlich des Wohngeldes alle Personen, die in einem gemeinsamen Haushalt leben, als Familie betrachtet werden. Dies können zum Beispiel Ehepaare, eingetragene Lebenspartnerschaften, Lebensgemeinschaften, Alleinerziehende mit Kindern oder auch Verwandte sein, die zusammenleben.

Förderungsmöglichkeiten für Familien in NRW

In Nordrhein-Westfalen und speziell in Köln gibt es verschiedene Förderungsmöglichkeiten für Familien. Detaillierte Informationen sind bei Familienberatungsstellen erhältlich.

Kindergeld dient der finanziellen Unterstützung bei der Betreuung und Erziehung von Kindern. Diese staatliche Leistung wird Familien monatlich für jedes Kind gewährt.

Als Leistung des Bundes erleichtert das Elterngeld nach der Geburt eines Kindes die finanzielle Absicherung. Es ersetzt einen Teil des Einkommens, wenn Eltern ihr Kind selbst betreuen und deshalb nicht oder nur teilweise arbeiten können. Die genauen Bedingungen und Höhe des Elterngeldes hängen dabei vom Einkommen vor der Geburt ab.

Familien mit niedrigem Einkommen können- ergänzend zum Kindergeld - durch Zahlung eines Basis-Kinderzuschlags als monatliche Leistung unterstützt werden. Er wird dann gezahlt, wenn das Einkommen der Eltern zwar für den eigenen Bedarf ausreicht, aber nicht für den Bedarf der Kinder. Die genaue Höhe des Basis-Kinderzuschlags nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) ist dabei abhängig von verschiedenen Faktoren. Neben bestimmten Einkommensgrenzen wird die Anzahl der Kinder oder etwa auch die Wohnsituation in die Berechnung mit einbezogen.

Zur Deckung der Wohnkosten kann Wohngeld gezahlt werden. Anspruchsberechtigt sind Haushalte mit niedrigem Einkommen, wie etwa auch Familien, um angemessenen Wohnraum bezahlen zu können.

Der Unterstützung bedürftiger Familien dient das Bildungs- und Teilhabepaket. Davon sollen insbesondere Schulmaterialien, Schulausflüge, Mittagessen in der Schule, Musik- und Sportvereine sowie Nachhilfeunterricht finanziert werden.

Förderung der Kindertagespflege: Eltern, die ihre Kinder von Tagespflegepersonen betreuen lassen, können in NRW eine finanzielle Förderung in Anspruch nehmen. Die genauen Konditionen sind in den jeweiligen Kommunen geregelt.

Neben diesen Förderungsmöglichkeiten stehen bedürftigen Familien noch weitere Leistungen zur Verfügung. Genaue Voraussetzungen sowie Antragsverfahren können je nach Leistung variieren. Auskünfte dazu erteilen die zuständigen Behörden, wie beispielsweise das Jobcenter, die Familienkasse oder etwa auch das Sozialamt.

Das Sozialgeld ist eine Leistung nach dem SGB II (Hartz IV) und dient der Sicherung des Lebensunterhalts von Bedarfsgemeinschaften, zu denen auch Familien gehören können. Es umfasst den Bedarf für Unterkunft, Heizung, Ernährung, Kleidung und andere grundlegende Bedürfnisse.

Neben der Zahlung des Basis-Kinderzuschlags (BKGG) als Ergänzung zum Kindergeld kann auch der Plus-Kinderzuschlag herangezogen werden. Er stellt eine zusätzliche Leistung für Familien dar, die bereits den Basis-Kinderzuschlag beziehen und sich in einer akuten finanziellen Notlage befinden. Angesprochen sind somit Familien mit niedrigem Einkommen, die zwar ihren eigenen, nicht aber den Bedarf ihrer Kinder ausreichend abdecken können.

Der Unterhaltsvorschuss ist eine finanzielle, staatliche Leistung für Alleinerziehende, die vorzugsweise über das alleinige Sorgerecht für das Kind verfügen.

Ein entsprechender Anspruch besteht dann, wenn der andere Elternteil keinen - oder nicht regelmäßig - Unterhalt für das Kind zahlt. Von diesem zahlungspflichtigen Elternteil kann die ausgezahlte Summe zu einem späteren Zeitpunkt zurückgefordert werden.

Der Vorschuss wird in der Regel bis zum 18. Lebensjahr des Kindes gezahlt. Abweichend kann der Vorschuss ausnahmsweise länger gewährt werden, wenn das Kind beispielsweise eine Berufsausbildung absolviert oder einen Freiwilligendienst leistet.

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses ist gestaffelt und richtet sich nach dem Alter des Kindes. Die genauen Beträge können dabei jährlich angepasst werden.

Die maximale Bezugsdauer beträgt in der Regel 72 Monate. Der Unterhaltsvorschuss endet jedoch vorzeitig, wenn der andere Elternteil den Unterhalt wieder aufnimmt oder etwa auch bestimmte Einkommensgrenzen überschritten werden.

Der Unterhaltsvorschuss ist bei der zuständigen Unterhaltsvorschussstelle, etwa beim Jugendamt oder dem Amt für Soziales und Senioren, zu beantragen. Verfügbar sind dort auch weitere Informationen und Formulare zur Antragstellung.

Für Familien mit geringem Einkommen kann zudem ein Mietzuschuss als finanzielle Entlastung bei den Wohnkosten beantragt werden. Über das Wohngeld gewährt, richtet sich dessen Höhe nach der Anzahl der Familienmitglieder, den Einkommensverhältnissen und der Mietbelastung.

Mit Zahlung von Schülerbeförderungskosten werden Familien unter bestimmten Voraussetzungen bei den Kosten für den Schulweg ihrer Kinder unterstützt. Dies gilt vor allem dann, wenn der Schulweg unzumutbar lang ist oder keine geeigneten öffentlichen Verkehrsmittel zur Verfügung stehen.

Einkommensgrenzen und Anspruchsberechtigung

Je nach Leistung und Bundesland sind Unterschiede hinsichtlich der genauen Einkommensgrenzen zur Anspruchsberechtigung möglich. Als Berechnungsgrundlage dienen neben der Höhe des Einkommens dann etwa die Anzahl der Familienmitglieder, die Wohnkosten oder eventuell vorhandenes Vermögen.

Grobe Richtwerte für NRW

Kommunen und Regionen haben innerhalb der rechtlichen Rahmenbedingungen einen gewissen Spielraum, um Regelungen und Programme zur Unterstützung von Familien zu schaffen. Dies kann dazu führen, dass beispielsweise in Köln oder anderen Städten in NRW zusätzliche lokale Förderungen oder spezifische Kriterien für bestimmte Leistungen gelten.

Das Kindergeld wird unabhängig vom Einkommen der Eltern gezahlt. Es richtet sich nach der Anzahl der Kinder und wird gestaffelt gezahlt.

Derzeit (Stand Januar 2023) beträgt das Kindergeld monatlich:

  • 250 Euro für das erste und zweite Kind
  • 250 Euro für das dritte Kind
  • 250 Euro für jedes weitere Kind

Die Beträge stellen lediglich Richtwerte dar. Die jeweils aktuellen Kindergeldsätze sind bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit zu erfragen. Alternativ finden sich Informationen auf der entsprechenden Website.

Das Elterngeld beträgt in der Regel 67% des durchschnittlichen Nettoeinkommens der letzten 12 Monate vor der Geburt des Kindes. Der monatliche Betrag, der mindestens € 300,00 beträgt, wird individuell berechnet und kann durch Bonuszahlungen bis zur Höchstgrenze ansteigen. Diese beträgt derzeit (Stand 2021) monatlich € 1.800 Euro. In NRW entspricht sie der bundesweit geltenden Höchstgrenze.

Genaue Berechnungen sowie weitere Informationen sind auf der zugehörigen Website oder direkt bei der zuständigen Elterngeldstelle einzuholen.

Verdient etwa der Familienvater F. bis zur Geburt seiner Tochter monatlich netto € 1300,00, so stehen ihm im Anschluss daran 67 Prozent Elterngeld zu. Dies entspricht einer Summe von € 871,00 monatlich.

Dabei können die Einkommensgrenzen für den Kinderzuschlag durchaus variieren. Regulär jedoch liegen diese bei etwa € 900,00 bis € 1200,00.

Hinsichtlich des Sozialgeldes gelten die Regelsätze des SGB II und richten sich nach der Anzahl der Personen in der Bedarfsgemeinschaft. Einkommen und Vermögen der Familie werden ebenso berücksichtigt wie Freibeträge und Abzüge.

Die genauen Einkommensgrenzen für das Wohngeld richten sich nach der Anzahl der Familienmitglieder, der Höhe der Miete bzw. Belastung und dem jeweiligen Wohnort. Für entsprechend detaillierte Informationen und individuelle Berechnung liegen verschiedene Tabellen und Rechenmodelle bei der zuständigen Wohngeldstelle vor.

Infotool NRW

Das "Infotool - Familie” des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend bietet eine Übersicht möglicher Leistungen für Familien: https://infotool-familie.de/zum-tool/

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